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Preise

Die auf unseren Internetseiten angegebenen Nutzungsgebühren sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, aber einschließlich aller Nebenkosten, wie Material, Porto usw..

Grundlage für die Kalkulation der Nutzungsgebühren war die Voraussetzung, dass die Vereinbarungen des Software-Überlassungsvertrages, insbesondere Punkt 6., gültig sind. Preise und Vertragsbedingungen sind daher untrennbar miteinander gekoppelt.

Software-Überlassungsvertrag

Mit der Installation und Nutzung der Programme durch den Auftraggeber erkennt dieser die nachfolgenden Vertragsbedingungen an:

1. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand sind die Nutzungsrechte an allen durch den Auftragnehmer gelieferten oder noch zu liefernden Programmen einschließlich der zugehörigen schriftlichen Unterlagen, im folgenden als Software bezeichnet.

2. Zugesicherte Eigenschaften

Die Programme sind in der für sie vorgesehenen Umgebung (Hardware, Betriebssystem)lauffähig. Ihr Leistungsumfang ist ausschließlich in den zugehörigenAnwenderdokumentationen beschrieben.

Die Software wurde sorgfältig aufgestellt und getestet. Zum Zeitpunkt der Übergabe war kein Fehler bekannt, bzw. alle erkannten Fehler wurden behoben. Wegen der Vielfalt an Möglichkeiten kann selbst ein einfaches Programm nicht vollständig ausgetestet werden. Fehlerfreiheit kann daher wegen grundsätzlicher Gegebenheiten nicht zugesichert werden.

3. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

Mit der Bezahlung der vereinbarten Nutzungsgebühren erhält der Auftraggeber das Recht, die Software für den Eigenbedarf zu nutzen. Dieses Recht ist zeitlich unbegrenzt und nichtübertragbar.

Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Die Weitergabe an Dritte bedarf der Genehmigung durch den Auftragnehmer.

Wegen der nicht erreichbaren Fehlerfreiheit sind Programmergebnisse, die die Sicherheit von Vermögenswerten oder Personen gefährden könnten, einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen, die der Auftraggeber zu veranlassen hat.

4. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der jeweiligen Software. Ihre Dauer richtet sich nach §477, Abs. 1 BGB. Gemeldete Softwaremängel werden vom Auftragnehmer innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos behoben. Bei Fehlschlagen von Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung geltend machen.

5. Wartung und Pflege

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Korrekturen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist oder Softwareänderungen, die durch Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (Gesetze oder Vorschriften) notwendig werden, auf Wunsch gegen ein angemessenes Entgelt durchzuführen. Diese Dienstleistung wird für mindestens 5 Jahre ab Softwareübergabe aufrechterhalten.

6. Haftung

Für Schäden, die durch die Nichteinhaltung zugesicherter Eigenschaften verursacht wurden, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das Fünffache der Nutzungsgebühr für das betroffene Programm sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.

Im übrigen haftet der Auftragnehmer unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem voranstehenden Absatz.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht). In diesem Fall gilt eine Haftungsbeschränkung entspr. Abs. 1 dieser Haftungsregelung für anfängliches Unvermögen.